Eine Person wird verbeamtet, wenn sie die fachliche Leistung erbringt und einen gesundheitlichen Zustand vorweist, der die Ausführung des Berufs nicht beeinträchtigt. Junge Menschen fürchten häufig, dass sie nicht verbeamtet werden, wenn sie einmal psychologische Hilfe in Anspruch genommen haben. Die Entscheidung, ob der gesundheitliche Zustand ausreichend ist, trifft der Amtsarzt*die Amtsärztin. In SH wird zwar häufig zugunsten der Beamtenanwärter*innen entschieden, jedoch ist allein die Tatsache, dass der Verbeamtung eine psychologische Diagnose im Weg stehen könnte, für viele junge Menschen ein Grund, keine Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sich Hilfe bei psychischen Erkrankungen zu suchen, zeigt keine Schwäche, sondern ist im Gegenteil ein Zeichen der Stärke. Die derzeitige Regelung verhindert präventive und frühzeitige Behandlung psychischer Erkrankungen und stigmatisiert diese.
Diese Tabelle beschreibt den Status, die Antragstellerin und verschiedene Rahmendaten zum Änderungsantrag
Antrag: | Entstigmatisierung psychischer Erkrankungen |
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Antragsteller*in: | Birte Schramm (GJ Flensburg) |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 20.03.2021, 11:15 |